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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 2 Ss 294/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 132 a
Wer ein Dokument auf einer vorgefertigten Unterschriftszeile nur mit seinem Namen unterzeichnet, unter der sein Name mit einer von anderen hinzugefügten unzutreffenden Berufsbezeichnung oder einem unzutreffenden Titel steht, ist nicht wegen des Missbrauchs von Titeln oder Berufsbezeichnungen strafbar. Dies gilt auch, wenn dies in wenigen, in keinem Zusammenhang stehenden jeweils mehrere Monate auseinander liegenden Fällen geschieht und Anhaltspunkte für eine planmäßige Inanspruchnahme oder Berufsbezeichnung oder des Titels fehlen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2. Strafsenat

Beschluss

vom 18. Juli 2007

2 Ss 294/06

5 Ns 21 Js 20095/

Strafsache gegen

wegen Missbrauchs von Titeln

hier: Revision

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts H. vom 28. September 2006 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Das Amtsgericht H. hatte den Angeklagten am 26.04.2005 wegen Missbrauchs von Titeln in vier Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 1.200 € verurteilt und ihn in vier weiteren Fällen freigesprochen. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sprach das Landgericht H. den Angeklagten mit Urteil vom 28.09.2006 - nach erfolgter Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich dreier Fälle - wegen Missbrauchs von Titeln in drei Fällen unter Freisprechung im übrigen schuldig, verwarnte ihn und behielt die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 1.200 € vor.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte fristgerecht Revision ein.

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Es führt zur Freisprechung des Angeklagten aus Rechtsgründen.

Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - tatrichterlichen Feststellungen liegt dem Angeklagten, der von der Medizinischen Universität in Dalian/China zum Visiting Professor (einem deutschen Titel vergleichbar) ernannt worden war, folgendes zur Last :

a) Am 28.11.2002 wurde der Angeklagte in den Räumen der Polizeidirektion H. als Zeuge vernommen. Der vernehmende Kriminalbeamte fertigte einen Protokollentwurf, in welchem er die Unterschriftszeile durch eine Linie von Punkten kennzeichnete. Dabei schrieb er maschinenschriftlich "Prof. Dr. G. v. H." unter diese Unterschriftszeile. Der Angeklagte unterzeichnete dort mit "G. v. H.."

b) Am 13.03.2003 fand eine Besprechung mit Mitarbeitern des Ordnungsamtes der Stadt Stuttgart u.a. über die Verlängerung der Öffnungszeiten der dortigen Körperweltenausstellung statt, über die ein Mitarbeiter des Amtes ein Besprechungsprotokoll fertigte, das von den Teilnehmern der Besprechung unterzeichnet wurde. Auf der den Angeklagten betreffenden Unterschriftsleiste war unter einer fortlaufenden Linie von Punkten maschinenschriftlich "Prof. Dr. G. v. H." vermerkt. Dort unterschrieb der Angeklagte mit "G. v. H.."

c) Am 14.08.2003 unterzeichnete der Angeklagte eine Vollmacht an den Patentanwalt M.-R., mit der er diesen zur Eintragung von Schutzrechten beauftragte. Unter der aus einer Linie von Punkten bestehenden Unterschriftszeile stand: "Bei Personen: Namen und Vornamen voll ausschreiben, bei Firmen genaue, eingetragene Firmenbezeichnung angeben. Keine Beglaubigung erforderlich." Unter diesen Zeilen war maschinenschriftlich in Klammer vermerkt: "Prof. Dr. med. G. v. H.." In dieser Unterschriftszeile unterschrieb der Angeklagte oberhalb der gepunkteten Linie an der mit einem Kreuz gekennzeichneten Stelle mit "Dr. G. v. H.."

Ein Hinweis auf die Herkunft des Titels war in den genannten Urkunden jeweils nicht enthalten.

Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht den Tatbestand des § 132 a StGB.

Ein Führen von Titeln und Bezeichnungen im Sinne des § 132 a Abs. 1 Nrn. 1-3 StGB erfordert eine sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive (vgl. v. Bubnoff in LK, § 132 a Rdn. 21,22; Rudolphi in SK-StGB, § 132 a Rdn. 12; Hohmann in Münchner Kommentar, § 132 a Rdn. 12) Inanspruchnahme des Titels für sich im sozialen Leben in einer Weise, durch welche die Interessen der Allgemeinheit tangiert werden (vgl. BGHSt 31, 61 ff). Ein bloßes Dulden der Anrede durch Dritte genügt dabei nicht (RGSt 33,305 ff), es sei denn, es wäre planmäßig darauf angelegt, in der Umgebung den Anschein der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung zu erwecken (LK - v. Bubnoff aaO). Das Reichsgericht hatte in diesem Zusammenhang den Tatbestand des "Annehmens" eines Titels - damals § 360 Nr. 8 StGB - dann nicht für erfüllt angesehen, wenn sich jemand widerspruchslos mit dem Titel anreden lässt, sondern eine "Thätigkeit" des Angeklagten verlangt, die zum Gegenstand hat, "dass er anderen den Glauben beibringt, der Titel komme ihm zu." Nach diesen Maßstäben, die erst recht für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Führens in § 132 a StGB gelten, hat der Angeklagte den Titel nicht in einer die Interessen der Allgemeinheit tangierenden Art und Weise geführt.

Er hat sich nicht selbst als Professor bezeichnet, vielmehr wurde ihm der Titel jeweils von anderen - ohne dass er dies nach den Urteilsfeststellungen selbst veranlasst oder sich darauf berufen hätte - vorgegeben. Er selbst hat durch die Unterzeichnung mit seinem Namen (ohne Titel) in keinem der Fälle eine Aktivität entfaltet, in der eine aktive und damit kriminelles Unrecht werdende Verwendung des Titels gesehen werden könnte, zumal die Urheber der Unterschriftszeilen - jeweils (zu Recht) - davon ausgegangen waren, dass der Angeklagte tatsächlich Professor - ungeachtet der Bestellung im Ausland - und nicht etwa ein Hochstapler ist. Da der Vorwurf gegen den Angeklagten im Kern darauf zielt, dass er es in den drei Fällen unterlassen hat, bei seiner Unterschrift die unter der jeweiligen Unterschriftszeile stehende vorgegebene Berufsbezeichnung zu berichtigen, steht sein Verhalten dem bloßen Dulden einer falschen Anrede gleich. Dies erfüllt auch bei einer Gesamtschau der Taten das Tatbestandsmerkmal "Führen" nicht, denn es handelt sich um nur drei jeweils mehrere Monate auseinander liegende, ganz verschiedenartige Vorgänge, und den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass sie in einem Zusammenhang stünden, der auf ein planmäßiges Verhalten des Angeklagten hinweist. Angesichts der erkennbar fast völlig fehlenden Außenwirkung der vom Angeklagten unterzeichneten Dokumente liegt dies auch fern.

Durch die widerspruchslose Hinnahme der jeweils durch Dritte verwendeten Bezeichnung im Vernehmungsprotokoll, der Anwesenheitsliste und der Vollmachtsurkunde sind überdies im Rahmen des § 132 a StGB schützenswerte Interessen der Allgemeinheit (vgl. BGH aaO) nicht in strafrechtlich erheblicher Art und Weise tangiert. § 132 a StGB schützt als Gefährdungsdelikt im Vorfeld von Täuschungsdelikten nämlich nicht die Inhaber der Titel und Amtsbezeichnungen wegen ihrer herausgehobenen Stellung, sondern die Allgemeinheit davor, dass einzelne von ihnen im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können (BGH aaO unter Bezugnahme auf BTDrucks. 7/1261 S. 12; BayObLG NJW 1979,2359; OLG Oldenburg NJW 1984, 2231 ff; OLG Dresden NJW 2000, 142 ff; OLG Saarbrücken NStZ 1992,236 f). Eine Rechtsgutsgefährdung in diesem Sinne ist in den vorliegenden Fällen der bloßen Hinnahme der Bezeichnung als Professor durch Dritte offensichtlich ausgeschlossen, zumal der Angeklagte tatsächlich Visiting Professor an einer renommierten chinesischen Universität ist und dieser ausländische Professorentitel einem deutschen Titel nach den Urteilsfeststellungen gleichwertig ist.

Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt daher den Tatbestand des § 132 a StGB nicht, und das angefochtene Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Der Senat hatte daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst auf die Freisprechung des Angeklagten zu erkennen.

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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